Gartenordnung KGV Mettenhof

Gartenordnung KGV Mettenhof

Ein allseits akzeptiertes Miteinander im Verein ist nur dann möglich, wenn alle Klein­gärtner in der Kleingartenkolonie gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und die Gesamtanlage und ihre Parzellen bestimmungsgemäß be­wirtschaften und pflegen.

Die Gartenordnung soll hierfür einen Handlungsrahmen abstecken. Sie ist von der Mitgliederversammlung aufgrund von § 13 der Vereinssatzung beschlossen worden und für das Mitglied bzw. den Pächter bindend.

Diese Gartenordnung ergänzt die Gartenordnung der Landeshauptstadt Kiel um vereinsbezogene Aspekte. Soweit die Gartenordnung der Stadt Kiel allgemeinverbindliche, ausführlichere Regelungen beinhaltet, wird darauf jeweils verwiesen.

I. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Die Kleingartenparzelle muss kleingärtnerisch genutzt werden.
    Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die
    nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die
    Erholungsnutzung. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen erstreckt sich auf die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten zur Eigenversorgung.
    Zur gärtnerischen Nutzung gehören ferner die Bepflanzung der Gartenfläche mit Zierbäumen, Sträuchern oder Blumen, das Anlegen von Rasenflächen oder eines kleinen Gartenteiches. Der Freizeit- und Erholungswert des Kleingartens hat infolge des Wandels in den ökonomischen Verhältnissen einen besonderen Stellenwert gewonnen. Die Nut­zung zu Erholungszwecken stellt daher ein weiteres Element der kleingärtneri­schen Nutzung dar. Die Erholungsnutzung darf aber nicht überwiegen.
  2. Nicht in den Bereich kleingärtnerischer Nutzung fallen Waldbäume und sonstige hochstämmige Bäume sowie die Kleintierhaltung.
    Reine Ziergärten sowie sogenannte Naturgärten oder naturbelassene Gärten er­füllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer kleingärtnerischen Nutzung nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

II.

Baulichkeiten

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Der kleingärtnerischen Nutzung förderlich können Gewächshäuser bis zu einer Größe von 10 Quadratmetern sein. Andere Baukörper sind in den Kleingärten grundsätzlich nicht erlaubt.

Spätestens bei Pächterwechsel ist der rechtmäßige Zustand vom Verursacher wieder herzustellen.

Jeder Neubau bzw. jede bauliche Veränderung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand bzw.  Kreisverband

III.

Pflanzungen

Die Bepflanzung muss dem Zweck der kleingärtnerischen Nutzung entsprechen (s. Ziff. I). Sie ist so zu gestalten, dass die Beschattung des Nachbargartens gering gehal­ten wird. Nicht nur von daher verbieten sich Waldbäume oder andere hochstämmige Bäume.

Die Heckenbepflanzung zum Weg hin darf 1,20m nicht übersteigen.

Ansonsten gelten die Regelungen der Gartenordnung der Stadt Kiel zur Nutzung des Kleingartens.

IV.

Grünabfälle und Verbrennung

Aus Gründen des Umweltschutzes sind Grünabfälle vorrangig zu kompostieren.

Der Verein organisiert mindestens einmal im Jahr einen Schredderdienst vor Ort oder stellt Container bereit.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Stadt Kiel zur Kompostierung und Entsorgung.

Grünabfälle dürfen nicht verbrannt werden.

V.

Umzäunung/Eingrenzung

Umzäunungen/Eingrenzungen dürfen 1m Höhe nicht übersteigen. Stacheldraht ist nicht erlaubt.

Die Zuständigkeit für den Zaun/die Eingrenzung zwischen den Parzellen ist so ge­regelt, dass vom Eingang der Parzelle aus gesehen der jeweilige Pächter für die rechte Seite verantwortlich ist.

VI. Allgemeine Bewirtschaftungs- und Nutzungsregeln

  1. Die Parzelle (einschließlich Bebauung) ist so zu bewirtschaften, dass sie sich in das Gesamtbild der Anlage einordnet.
    Von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann ausgegangen werden, wenn der Pächter seine Parzelle mit der Regelmäßigkeit und Intensität bearbeitet, die nötig ist, um den kleingärtnerischen Erfordernissen gerecht zu werden. Dazu ge­hört auch die Pflege der Bepflanzung zum Weg hin sowie der anteiligen Weghälfte im Verlaufe der Gartenfront.
  2. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört.
    Der freien Entfaltung des Einzelnen sind dort Grenzen gesetzt, wo andere dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
    Generell sind Lärmen, der übermäßig laute Betrieb von Radiogeräten oder Musik­anlagen, Tischtennis spielen, Schießen sowie ähnliche Störungen zu unterlassen.
  3. Ruhezeit: täglich von 13.00 bis 15.00 Uhr.
    Rasenmähen: sonntags nie! samstags bis 13.00 Uhr. Ansonsten Ruhezeit beach­ten.
  4. Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich nur donnerstags und für „Schwergut“transporte gestattet. Die Wege müssen dabei so trocken sein, dass ein Befahren ohne Schäden bzw. unverhältnismäßig ausgeprägte Spurrillen möglich ist. Wählen Sie Zeiten, zu denen sich wenig Kleingärtner und Besucher in der An­lage aufhalten.

VII.

Gartenabgabe/Gartenbegehung

  1. Der Garten kann aus rechtlichen Gründen nicht „verkauft“ werden. Eine Abgabe an einen Nachfolger ist nur unter vorheriger Einschaltung des Vorstandes und nach Genehmigung durch den Vorstand zulässig.
    Der Abgabewert wird durch eine vom Vorstand bestimmte Schätzungskommission festgelegt! Die dafür anfallenden Schätzungskosten haben Alt- und Neupächter zu gleichen Teilen zu tragen. Grundlage für die Schätzung bilden die jeweils geltenden Richtlinien des schleswig-holsteinischen Landwirtschaftsministeriums für die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach dem Bundeskleingartengesetz.
  2. Dem Vorstand, den Wasserwarten sowie Behördenvertretern ist der Zutritt zur Par­zelle auch in Abwesenheit des Pächters erlaubt.

VIII.

Verstöße, Zuwiderhandlungen

Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Gartenordnung können nach zweimaliger Abmahnung zur Kündigung des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft führen (siehe auch §§ 6 und 7 der Vereinssatzung).

Kosten, die sich aus Verstößen des Pächters oder des Mitglieds gegen geltende Be­stimmungen ergeben, hat der Verursacher zu tragen.